Astrologievereine sind nicht als gemeinnützig anerkannt
Schon im Jahre 1996 erging dieses Urteil vom Finanzgericht.
Erst zwei Jahre später wurde unser Verein,
Kulturgut Astrologie e.V.
Dienstag, 26. Mai 1998, 07:09 UTC,
Freiburg, Bertoldstrasse 27
+07°51'00" / + 48°00'00",
Er ist deshalb als nicht gemeinnützig anerkannt sowie alle anderen astrologischen Vereine in Deutschland auch.
Man mag das bedauern, aber die gegenwärtige offizielle gesellschaftliche Sicht sieht das so.
Wer sich dafür interessiert, mag die nachfolgende Abschrift des Finanzgerichts aufmerksam lesen:
- „Ein Verein mit Schwerpunkt in der Förderung astrologischer Lehren erfüllt nicht die Voraussetzungen eines gemeinnützigen Zwecks i. S. des § 52 AO."
Abschrift
Finanzgericht, Urteil vom 22. März 1996 1535/92 — rechtskräftig
entnommen der EFG 1996 Nr. 19,
Entscheidung Nr. 800, Seite 940-943
Gemeinnützigkeit eines Astrologievereins
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom
22. März 1996 1535/92 — rechtskräftig.
Ein Verein mit Schwerpunkt in der Förderung astrologischer Lehren erfüllt
nicht die Voraussetzungen eines gemeinnützigen Zwecks i. S. des § 52 AO.
KStG § 5 Abs. 1 Nr.9; AO § 52 Abs. 2 Nr,1, § 60.
Aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Kl. als gemeinnützige Körperschaft liegen im Streitfall nicht vor. Der Kl. ist vielmehr körperschaftssteuerpflichtig. Nach § 52 Abs. 1 Nr.9 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungszweck und der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmiftelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der KSt befreit.
Der KL. erfüllt mit seinen Satzungszwecken nicht die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AO.
Keine Förderung von "Wissenschaft und Forschung"
Die Zwecke des Kl. sind insoweit zunächst nicht auf die Förderung von Wissenschaft und Forschung gerichtet. Das FA hat zutreffend dargestellt, daß unter "Wissenschaft und Forschung"- zunächst alle Gebiete der Geistes- und Naturwissenschaften zu verstehen smd. Danach sind gememeinnützig grundsätzlich alle Bestrebungen zur Vermehrung des Wissens. Förderungswürdig sind nicht nur die bestehenden wissenschaftlichen Disziplinen, sondern auch neue, unorthodoxe Gebiete der Wissenschaft. Wissenschaft ist dabei der Versuch, Phänomene mit objektiv nachvollzieharen Methoden auf logisch-objektiver Grundlage zu erklären (Frotscher in Schwarz, AO, ~ 52 Anm. 11). In der Brockhaus-Enzyklopädie (19. Aufl. 1990) wird Wissenchaft als der Inbegriff menschlichen Wissens einer Epoche, das systematisch gesammelt, aufbewahrt, gelehrt und tradiert wird, verstanden. Es handelt sich um eine Gesamtheit von Erkenntnissen, die sich auf einen Gegenstandsbereich beziehen und in einem Begründungszusammenhang stehen.
"Forschung" wird unter Heranziehung der Definition des § 51 Abs. 2 Buchst. u, aa EStG als Tätigkeit verstanden, die auf die Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art gerichtet ist (Frotscher. a. a. 0.). Sie bezweckt eine Vermehrung des Wissensbestandes der Allgemeinheit.
Nach der in den Streitjahren geltenden Satzung des Kl. "beschaftigt sich der Verein grundsätzlich mit allen Einflussen (z. B. Energieformen) und Erscheinungsbildern (z.B. Strukturelemente), die auf das Leben einwirken und beobachtet werden können" (§ 2 Nr. 1 der Satzung). Nach §2 Nr. 3 „interessieren alle Gesetzmäßigkeiten zwischen Weltall und Erde, sei es im Sinne des Ursache-Wirkungsprinzips (Kausalität) oder des Analogieprinzips (Synchronizität paralleler Vorgänge) oder anderer noch unbekannter Wirkungsprinzipien". Schließlich betrachtet sich, "der Verein als Hüter und Bewahrer altehrwürdiger astrologischer Traditionen mit den klassischen Deutungsmethoden und -regeln und gleichzeitig als Teilhaber und Schrittmacher an modernen astrologischen Schulen und Deutungstechniken" (§ 2 Nr. 9 der Satzung).
Solche astrologischen Lehren finden sich bei Naturvölkern und in allen Hochkulturen; zugrunde liegt die Anschauung, die Welt sei ein System, das durch Entsprechungen organisiert wird, alle Teile seien durch erfaßbare Ähnlichkeit miteinander verbunden, also auch der Mikrokosmos Mensch mit dem Makrokosmos Welt (Brockhaus-Enzyklopädie, Stichwort "Astrologie").
Das FA hat zu Recht darauf verwiesen, daß die Überzeugung eines solchen Zusammenhangs eine vorwissenschaftliche Annahme mit stark mystisch-symbolischer Form der Deutungselemente ist. Grundlage der Deutungen bilden die den Planeten zugeschriebenen Wesenskräfte wie Aktivität (Mars), Intellekt (Merkur) und Erfahrung (Saturn). Zu den Planeten werden auch Sonne und Mond gezählt, in neuerer Zeit jeweils seit ihrer Entdeckung auch Uranos, Neptun und Pluto. Den zwölf Abschnitten oder Stembildern des Tierkreises wird eine Zusatzwirkung zugeschrieben die je nach Sternbild und Stellung der Planeten zu ihnen verschieden sein soll. Darüber hinaus hat jeder Planet an einem bestimmten Punkt des Tierkreises seine stärkste Wirkung, die Erhöhung, und im entgegengesetzten Punkt seine schwächste Wirkung, die Erniedrigung (Brockhaus-Enzyklopädie, a. a. 0.). Hieraus ergibt sich, daß die Astrologie den logisch-objektiven Bereich verlassen hat und dementsprechend nicht als Wissenschaft und Forschung angesehen werden kann. Auch nach Tipke/Kruse (AO, 16, Aufl., § 52 Tz. 6) stellt die AstroIogie keine Wissenschaft dar. Bestätigt wird dies auch durch den Unterschied zur Astronomie. Die Astronomie (Sternkunde, Himmelskunde) ist eine Wissenschaft, die sich mit der Erforschung des Universums befaßt, d.h. mit der kosmischen Materie, ihrer Verteilung und Bewegung, ihrem physikalischen Zustand sowie ihrer Entstehung und Entwicklung. aber auch mit der raunzeitlichen Struktur der Welt als Ganzem. Grundlage ist die Analyse der aus dem Kosmos ankommenden elektromagnetischen Strahlung unterschiedlicher Frequenz und der korpuskularen kosmischen Strahlung (Brockhaus-Enzyklopädie, Stichwort "Astronomie").
Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich auch durch die Tatsache, daß die Astrologie seit der Zeit der Aufklärung nicht mehr an den Hochschulen gelehrt wird. Der Umstand, daß sich renommierte Wissenschaftler auch in heutiger Zeit mit der Astrologie beschäftigen, stellt diese Wertung nicht in Frage. Denn auch ein "Wissenschaftler" kann sich im übrigen mit nichtwissenschaftliichen Fragen und Denkansätzen beschäftigen.
Keine Förderung von "Bildung und Erziehung"
Der Kl. ist auch nicht gemeinnützig aufgrund der Förderung von "Bildung und Erziehung" i. S. des § 52 Abs 2 Nr. 1 AO.
"Bildung" in diesem Sinne ist die Vermehrung der Kenntnisse und Fähigkeiten des einzelnen, und zwar sowohl Allgemeinbildung als auch Berufsausbildung oder Fortbildung (berufliche Weiterbildung) einschließlich Studium. "Erziehung demgegenüber soll den zu Erziehenpen veranlassen, sich den Normen entsprechend zu verhalten, die die soziale Umwelt anerkennt (Frotscher1 a. a. 0.; Tipke/Kruse, a. a. 0., § 52 Tz. 7). In diesem Sinne könnten folgende Satzungsbestimmungen verstanden werden:
§ 2 Nr. 1 Abs. 3
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, durch Fachvorträge und Diskussionsabende.
§ 2 Nr. 5
Eine wesentliche Aufgabe des Vereins besteht darin, den Menschen unserer Zeit kosmologische Sinn- und Wertbezüge zu vermitteln, die ihm helfen, seine innere Identität zu finden und seinen Platz im Gesamtgefüge aller biologischen Beziehungen.
§ 2 Nr 8
Der Verein bekundet sein Interesse auch an allen kulturellen Entwicklungen und Geschehnissen: Kunst, Literatur, Bildung, Wirtschaft, soziales Engagement und karitatives Wirken sind tragende und wesentliche Elemente menschlichen Gemeinwohls und werden daher hoch eingeschätzt."
Auch insoweit ist die Wertung des FA nicht zu beanstanden, daß hierin nicht die Erfüllung des Förderungszwecks "Bildung" als erfüllt anzusehen ist. Sicherlich führen die regelmäßigen Treffen der Vereinsmitglieder im Rahmen von Vortragsabenden usw. zur Vermittlung neuer Kenntnisse. Dies reicht aber nicht aus. Im Vordergrund steht nicht die Vermittlung dieser neuen Kenntnisse, sondern die Auseinandersetzung mit astrologischen Deutungsmethoden und -regeln. Die im Klageverfahren erstmals vorgetragene Vermittlung von Grundkennthissen im gesundheitlichen Bereich ist insoweit außer Betracht zu lassen. Denn dieser Tätigkeltsbereich ist nicht in den satzungsmäßigen Aufgaben nach der im Streitjahr gültigen Satzung enthalten. Auch die vorgelegten Programme beziehen sich auf Veranstaltungen nach den Streitjahren. Es kann insoweit offenbleiben, ob dieser Tätigkeitsbereich - wenn auch nur als Randbereich den Begriff der Bildung i. S. des § 52 AO erfüllen könnte.
Keine Förderung von "Kunst und Kultur"
Schließlich erfüllt der Kl. auch nicht die Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur. Für die künstlerische Betätigung ist nach der Rechtsprechung des BFH unter Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG wesentlich die freie schöpferische Gestaltung. in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen, es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BFH-Urteil vom 2. August 1989 I R 72187, BFH(Nv 1990, 146). Nach Tipke/Kruse (a. a. 0., § 52 Tz. 8) hat die Kunst (Literaur, Musik, Gesang, Architektur, Bildhauerei, Malerei, Tanz, Fimkunst) im allgemeinen ebenfalls versittlichende verinnerlichende Wirkungen. Dabei ist auch die nach Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Kunstfreiheit zu beachte., Nach Frotscher (a. a. 0.) ist Kunst die Gestaltung eines materiellen (Stein, Leinwand usw.) oder immateriellen (Sprache, Töne, Gebärden) Mediums. Wesentlich an der Kunst ist nur, daß dieses Medium gestaltet, d. h. in einer von dem normalen Gebrauch dieses Mediums deutlich abgehobenen Weise benutzt wird. Im Unterschied zur Rechtsprechung des BFH (BFH/NV 1990, 146) könne hiernach auch Zauberei Kunst sein. Es handelt sich um eine artifizielle Tätigkeit, die einer individuellen Gestaltung fähig sei. Eine "Kunsthöhe" sei nicht erforderlich und wegen der Subjektivität der Beurteilung auch objektiv nicht feststellbar. Kunst sei alles, was eine individuelle Gestaltung des Mediums enthalte. Keine Kunst liege danach nur vor, wenn entweder das Medium nicht in einer über den normalen Gebrauch hinausgehenden Weise gestaltet werde (z. B. normale Sprache im Gegensatz zur dichterischen Sprache), oder wenn es sich nicht um eine individuelle Gestaltung handele (z. B. Verwendung von vorgefertigten Mustern oder Schablonen).
Unter Berücksichtigung dieser Begriffsbestimmungen kann die Tätigkeit des Kl. nicht als Förderung der "Kunst" bezeichnet werden. Aus der Satzung ergibt sich nicht, daß es dem Kl. darum geht eine schöpferische Gestaltung, z.B. durch die Mitglieder, zu fördern. Gegenstand des Kl ist vielmehr die Befassung mit astrologischen Fragen ganz allgemein und wie es in § 2 Nr 4 der Satzung heißt, insbesondere "die Vermittlung kosmologischer Sinn- und Wertbezüge, die dem Menschen unserer Zeit helfen, seine innere Identität zu finden und seinen Platz im Gesamtgefüge aller biologischen Beziehungen."
"Kultur" schließlich umfaßt weitergehend nicht nur die Kunst, sondern auch Wissenschaft, Philosophie, Ethik, Religion, Sprache, Staat. Politik, Recht, Technik (Tipke/Kruse, a. a. 0., § 52 Tz. 8; Frotscher, a. a. 0.). Nach Brockhaus-Enzyklopädie (Stichwort "Kultur") kann mit dem Begriff Kultur in seiner weitesten Verwendung alles bezeichnet werden, was der Mensch geschaffen hat, was also nicht naturgegeben ist. In einem engeren Sinne bezeichnet Kultur danach die Handlungsbereiche, in denen der Mensch auf Dauer angelegte und den kollektiven Sinnzusammenhang gestaltende Produkte, Produktionsnormen. Lebensstile, Verhaltensweisen und Leitvorstellungen hervorzubringen vermag (Traditionen, Brauchtum), weswegen dieser Kulturbegrift nicht nur das jeweils Gemachte, Hergestellte und Künstliche betont, sondern auch das jeweils moralisch Gute der Kultur anspricht.
Bei dem oben dargestellten weiten Verständnis des Begriffes könnte die Tätigkeit des Kl. als Förderung der Kultur angesehen werden. Bei einem solchen Verständnis würde es jedoch praktisch keine Tätigkeit geben, bei der es sich nicht um "Kultur" handeln würde. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 52 AO ergibt sich aber, daß der Gesetzgeber gewisse Bereiche als gemeinnützig steuerlich fördern, andere nichtgemeinnützige Zwecke aber von dieser Förderung gerade ausschließen will (BT-Drucks. 11/5582, S.2 und 56). Eine weitgehende Interpretation des Begriffs "Kultur" würde diesem Sinn und Zweck widersprechen. Unter Berücksichtigung des engeren Begriffsverständnisses stellt die Tätigkeit des Kl. keine Förderung der Kultur dar, denn es handelt sich insoweit nicht um einen Bereich, den man der Tradition oder dem Brauchtum zurechnen kann. Beim Begriff "Brauchtum" geht es um aus früherer Zeit überlieferte oder neu entstehende und für unterschiedliche Zeitdauer verbindliche Äußerungsformen gesellschaftlichen Verhaltens. Dabei umfassen die konkreten Ausformungen von "Brauch" nicht nur die festlichen Seiten des Lebens- und Jahreslaufs, sondern ebenso den Alltag des einzelnen und der sozialen Gruppen. Eß- und Bekleidungsgewohnheiten können in bestimmten Zusammenhängen und zu besonderen Anlässen den Charakter eines Brauchs erhalten. Feste Bräuche sind formalisierte Verhaltensregeln wie Gruß- und Tischsitten, die Gebärdensprache, Freuden- und Trauerbekundungen (Brockhaus-Enzyklopädie, Stichwort "Brauch").
Nach dem Satzungszweck geht es dem Kl. nicht um solche Verhaltensregeln, sondern um die Förderung der verschiedenen astrologischen Lehren und Gedankengänge.
Als "Tradition" wird die Übernahme und Weitergabe von Sitte, Brauch, Konvention, Wissen, Lebenserfahrung und Institutionen angesehen (Brockhaus-Enzyklopädie, Stichwort "Tradition").
Insoweit ist davon auszugehen, daß der Kl. in diesem Sinne einen gewissen Bereich der Tradition berührt, als er die historischen Entwicklungen der verschiedenen astrologischen Lehren in die aktuelle Tätigkeit mit einbezieht (§ 2 Nr. 9 der Satzung). Im Vordergrund steht jedoch die "Vermittlung kosmologischer Sinn- und Wertbezüge" (§ 2 Nr. 5) in der Gegenwart. Dieser Schwerpunkt schließt es nach Ansicht des Senats aus, die Tätigkeit des Kl. insgesamt wegen Förderung der Tradition als gemeinnützig anzuerkennen. Die Formulierung in der Satzung (§ 2 Nr.8 "daß der Verein sein Interesse auch an allen kulturellen Entwicklungen und Geschehnissen bekundet", reicht insoweit nicht aus, um von einer Förderung der Kultur sprechen zu können.
Keine Förderung von Religion
Schließlich kann die Tätigkeit des Kl. auch nicht als Förderrung der Religion i. S. des § 52 Abs. 2 Nr.1 AO angesehen werden. "Religion" reflektiert die Frage nach Gott, nach der Deutung der Welt, nach Lebenssinn und -wert, nach Normen sittlichen Handelns, sie motiviert zu verantworlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft (Tipke/Kruse a. a. 0., Tz. 9).
Um eine derart umfassende Weltanschauung geht es dem Kl. nicht. Er beruft sich selber auch nicht auf die Förderung der Religion.
Kein gemeinnütziger Zweck außerhalb des Katalogs des § 52
Auch außerhalb des Katalogs des § 52 Abs. 2 Nr 1 AO ist die Tatigkeit des Kl. nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Zwar ist die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in 4 52 Abs. 2 Nr.1 AO nicht abschließend (Tipke/Kruse a.. a. 0., Tz. 5). Dies ergibt sich aus der Formulierung des Einleitungssatzes in § 52 Abs. 2 "insbesondere". Jedoch ergibt sich aus der umfangreichen Aufzählung des Gesetzgebers, was nach seinen Wertvorstellungen als förderungswürdig angesehen werden soll. Vorliegend ist kein Grund erkennbar; daß der vom Kl. verfolgte Zweck außerhalb des Katalogs des § 52 AO als gemeinnützig anzusehen sein sollte.
Sonstige Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit können
offenbleiben
Da es somit für die Gemeinnützigkeit bereits an der Verfolgung eines begünstigten Zwecks fehlt, braucht im Streitfall der Senat nicht zu entscheiden, ob die tatsächliche Geschäftsführung i. S. des § 63 AO in den Streitjahren ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet war. Insbesondere kommt es damit auf die Frage der Spendenpraxis und der Spendenbescheinigungen nicht mehr an.
Offenlassen kann der Senat ebenfalls die Frage, ob der Kl. auf die Förderung der "Allgemeinheit" gerichtet ist. Nach § 52 Abs; 1 Satz 2 AO ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist. Der Senat hat insoweit im Streitfall Bedenken, als nach der Satzungsbestimmung (§ 3) ordentliches Mitglied nur werden kann, wer zwei ordentliche Mitglieder des Vereins als Befürworter zur Unterstützung der Aufnahme stellt. Wer als potentielles Vereinsmitglied solche zwei ordentlichen Mitglieder als Befürworter nicht findet, ist damit von der Aufnahme ausgeschlossen.
Diese Aufnahmevoraussetzung könnte ein Zugangshindernis darstellen, das gegen das Kriterium "Förderung der Allgemeinheit" spricht. Darüber hinaus ist nach § 3 Nr. 4 der Satzung über den Aufnahmeantrag im weiteren vom Vorstand zu entscheiden. Hierbei sind in der Satzung keine Kriterien vorgegeben, nach denen diese Entscheidung zu fällen ist, so daß willkürliche Entscheidungen zumindest nicht ausgeschlossen sind.
Ob die Möglichkeit, gegen eine Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen (§ 3 Nr. 4 Satz 2 der Satzung), ausreichend ist, solche willkürlichen Entscheidungen zu verhindern, erscheint zumindest zweifelhaft.
Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zuzulassen.
— Ende des Auszugs —